Schulrat
«Das Bindeglied zwischen Schule und Elternhaus.»Zusammensetzung
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Jede Gemeinde hat Anrecht auf einen Sitz im Schulrat. Die Wahl erfolgt nach dem Recht der Wahlgemeinden.
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Der Schulrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
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Die Schulratsmitglieder sind zur Abgabe ihrer Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidium der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.
Zuständigkeit / Aufgaben
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Der Schulrat ist das vollziehende Organ des Verbandes. Ihm obliegt die Handhabung der Schulgesetzgebung von Bund, Kanton und Oberstufenverband. Er leitet und beaufsichtigt den Schulbetrieb.
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Der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
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Die Wahl und Entlassung der Lehr- und Fachkräfte und die Festlegung der Anstellungsbedingungen gemäss kantonaler Schulgesetzgebung.
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Die Vertretung des Verbandes gegenüber Behörden, Gerichten und Drittpersonen.
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